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   OLG Hamm, 17.03.2010 - I-20 U 44/09   

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https://dejure.org/2010,73553
OLG Hamm, 17.03.2010 - I-20 U 44/09 (https://dejure.org/2010,73553)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010 - I-20 U 44/09 (https://dejure.org/2010,73553)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2010 - I-20 U 44/09 (https://dejure.org/2010,73553)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09
    Das BAG hat die Umstellung bei der Klägerin ebenfalls (auch in Ansehung der § 305 ff. BGB) unbeanstandet gelassen (BAG NZA 2009, 1275).

    aa) Die Entscheidung der Klägerin, ein Sanierungsgeld in Höhe von 0, 75 % zu erheben, ist einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 ff. BGB zugänglich (vgl. BAG NZA 2009, 1275, zur Frage der Systemumstellung an sich).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09
    Der BGH hat die Umstellung der öffentlichen Zusatzversorgung auf ein Punktemodell (so wie auch hier) nicht beanstandet (BGH VersR 2008, 1625).
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09
    Ist dies nicht der Fall, so fehlt es in der Regel an der Berechtigung zur Erhebung eines Sanierungsgeldes (vgl. BGH VersR 2004, 991 zur Berechtigung einer Prämienanpassung in der Krankenversicherung), ohne dass es noch auf die richtige Ausübung des Ermessens ankäme.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09
    Ebenso wie für die Grundentscheidungen eines bürgerlich-rechtlichen Vereins (BGH Urt. V 24.10.1988, II ZR 311/87, NJW 1989, 1724) ist es als allgemeiner Grundsatz des Rechts einer öffentlich-rechtlichen Anstalt anzusehen, dass die programmatischen, gleichsam gesetzgeberischen Entscheidungen (jedenfalls) durch die Satzung selbst getroffen sein müssen.
  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09
    Nichtstaatliche Versicherungsnehmer (hier die beteiligten Arbeitnehmer) genießen - ebenso wie Versicherte, vgl. BGH Urt. v. 20.09.2006, IV ZR 304/04, VersR 2006, 1630 - gegenüber einer Anstalt des öffentlichen Rechts Grundrechtsschutz.
  • OLG Hamm, 20.06.2001 - 20 U 13/01

    Zusatzversorgungsrente - Bemessung der Rentenleistung - Berechnung des fiktiven

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09
    Die Regelungen der Satzung der Klägerin stellen - jedenfalls soweit das Beteiligungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, Beklagte, und der Kasse, Klägerin, betroffen ist - allgemeine Geschäftsbedingungen dar (Senat NVersZ 2002, 38 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

    Bei den Bestimmungen in der Satzung handelt es sich - jedenfalls im Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien - um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers auszulegen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.3.2010 - 20 U 44/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 49).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

    Der erkennende Senat stellte in zwei Parallelverfahren durch Entscheidung vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungen des Senats vom 17.03.2010 (20 U 45/09, 20 U 44/09 -juris-) und auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 05.12.20012 (IV ZR 110/10, IV ZR 111/10- juris-) Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 84/12
    Der erkennende Senat stellte in zwei Parallelverfahren durch Entscheidung vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungen des Senats vom 17.03.2010 (20 U 45/09, 20 U 44/09 -juris-) und auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 05.12.20012 (IV ZR 110/10, IV ZR 111/10- juris-) Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Bei den Bestimmungen in der Satzung handelt es sich - jedenfalls im Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien - um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers auszulegen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.3.2010 - 20 U 44/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 49).
  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

    Bei den Bestimmungen in der Satzung handelt es sich - jedenfalls im Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien - um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers auszulegen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 17.3.2010 - 20 U 44/09 -, abgedr. bei "juris", Rz. 49).
  • LG Münster, 25.11.2021 - 115 O 130/17

    Sanierungsgeld

    Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Kassenausschuss deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2010, 20 U 44/09 zur Finanzierung im Kapitaldeckungsverfahren).
  • OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13

    Zahlung des Sanierungsgeldes i.R.d. Festsetzung der zusatzversorgungspflichtigen

    Der erkennende Senat stellte durch Entscheidungen vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.
  • LG Münster, 09.06.2016 - 115 O 17/16

    Festsetzung der Erhebung eines Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsrat i.R.e.

    Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2010, 20 U 44/09).
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